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KAMMER WEIST KLAGE EINER ONLINE-VERSANDAPOTHEKE AB...

Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem

Produkt abfragen.


Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen.

Bild mit Justitia in gold
Verwaltungsgerichts Hannover

Die KlÃĪgerin ist eine Firma mit Sitz in Niedersachsen und Betreiberin einer Online-Versandapotheke. Die beklagte Landesbeauftrage fÞr den Datenschutz Niedersachsen (LfD) wies die KlÃĪgerin mit Bescheid vom 08. Januar 2019 an, es zu unterlassen, unabhÃĪngig von der Art des bestellten Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten. Zudem wies sie die KlÃĪgerin zur Unterlassung der Verwendung der im Bestellprozess erhobenen Anrede (Herr/Frau) an, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.


Gegen diesen Bescheid hat die KlÃĪgerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Die KlÃĪgerin hatte bereits vor dem Termin zur mÞndlichen Verhandlung hinsichtlich der Anrede „Herr/Frau“ die Auswahloption „ohne Angabe“ in ihrem Bestellformular eingefÞgt. Die Parteien haben diesbezÞglich Þbereinstimmend das Verfahren fÞr erledigt erklÃĪrt.


BezÞglich der Abfrage des Geburtsdatums trug die KlÃĪgerin vor, aufgrund der fÞr Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungsobliegenheiten zu unterfallen. Hierzu gehÃķre auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Um diese Verpflichtung erfÞllen zu kÃķnnen, mÞsse eine entsprechende Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Besteller bzw. die Bestellerin volljÃĪhrig und damit voll geschÃĪftsfÃĪhig sei.


Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kammer hat zunÃĪchst klargestellt, dass der von der LfD gerÞgte Bestellvorgang sich nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte beziehe. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang habe nach Ansicht der Kammer zumindest fÞr solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten. Ein Blick auf die von der KlÃĪgerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien. FÞr diese Produkte kÃķnne in der Datenschutzgrundverordnung – nachdem sich die KlÃĪgerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess auch keine Einwilligung zur Datenverarbeitung einhole – keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung gefunden werden. Soweit die KlÃĪgerin die GeschÃĪftsfÃĪhigkeit ihrer Kunden ÞberprÞfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die VolljÃĪhrigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.


Gegen die Entscheidung kann vor dem NiedersÃĪchsischen Oberverwaltungsgericht in LÞneburg innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.


Az.: 10 A 502/19

Quelle Pressemitteilung Verwaltungsgericht Hannover


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