Haben Sie an alle Änderungen, die Ihnen das Hinweisgeberschutzgesetz auferlegt umgesetzt?

Was ist zu tun ?
  • Richten Sie eine interne Meldestelle ein. Das kann eine Person oder ein Team (z.B. ein Betriebsratsmitglied und ein Mitglied der Personalabteilung) sein. Sie können auch einen Dritten außerhalb des Unternehmens (z.B. Rechtsanwalt) als „interne“ Meldestelle einsetzen.

  • Geben Sie die Meldestelle Ihren Beschäftigten bekannt.

  • Stellen Sie sicher, dass die Meldestelle a) anonyme und b) nicht anonyme Hinweise auf „Verfehlungen“ im Unternehmen aufnehmen und bearbeiten kann. Und zwar mündlich (Telefon, WhatsApp-Sprachnachricht etc.), persönlich und „in Textform“.

Sie können sich definitiv nicht mehr viel Zeit lassen:
  • Beschäftigen Sie mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sofort am 2. Juli bereitstehen.

  • Beschäftigen Sie zwischen 50 bis 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gilt eine Frist bis zum 17. Dezember 2023!

Tipp: Sie haben Unternehmen, mit denen Sie regelmäßig kooperieren? Wenn Sie zwischen 50 und 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, können Sie eine gemeinsame Meldestelle einrichten. So regelt es § 14 Abs. 2 HinSchG.
Wichtig: Wählen Sie die Personen oder die Person sorgfältig aus. Diese müssen nach § 15 über die „notwendige Fachkunde“ verfügen. Hier werden Sie um Schulungen nicht herumkommen! Sollten Sie einen Betriebsrat haben, spricht der mit! Auch das zeigt, es ist höchste Zeit, um zu handeln. Denn schließlich muss genau festgelegt werden.
✓ Dass der Schutz von Hinweisgebenden gewährleistet ist. Nur die interne Meldestelle darf ggfs. den Namen kennen.
✓ Wie das Verfahren nach einer Meldung abläuft.
✓ Mitarbeiterinnen müssen wissen, wie die Meldestelle arbeitet, wie sie Meldung erstatten können – und in welchen Fällen!

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