Haben Sie an alle Änderungen, die Ihnen das Hinweisgeberschutzgesetz auferlegt umgesetzt?
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Richten Sie eine interne Meldestelle ein. Das kann eine Person oder ein Team (z.B. ein Betriebsratsmitglied und ein Mitglied der Personalabteilung) sein. Sie können auch einen Dritten außerhalb des Unternehmens (z.B. Rechtsanwalt) als „interne“ Meldestelle einsetzen.
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Geben Sie die Meldestelle Ihren Beschäftigten bekannt.
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Stellen Sie sicher, dass die Meldestelle a) anonyme und b) nicht anonyme Hinweise auf „Verfehlungen“ im Unternehmen aufnehmen und bearbeiten kann. Und zwar mündlich (Telefon, WhatsApp-Sprachnachricht etc.), persönlich und „in Textform“.
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Beschäftigen Sie mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sofort am 2. Juli bereitstehen.
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Beschäftigen Sie zwischen 50 bis 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gilt eine Frist bis zum 17. Dezember 2023!