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Medizinische Beratung

GUARDIUM  -Datenschutz
in Arztpraxen

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Das Erstgespräch ist für Sie unverbindlich und absolut kostenlos

In der Arztpraxis ist die Zeit knapp bemessen. Tagtäglich kündigen sich zahlreiche Patienten an, die natürlich so schnell wie möglich mit dem Arzt sprechen wollen. Dazu kommen noch diverse Anforderungen der DSGVO, die mitunter schwer umzusetzen sind: Wie können sensible Daten vertraulich besprochen werden, wenn in Hörweite des Empfangstresen noch andere Patienten warten? Wie fragen Sie Informationen im Anamnese-Bogen DSGVO-konform ab?

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Klar ist: Datenschutz stellt für das Praxispersonal eine zusätzliche Hürde dar. Dennoch dürfen Sie ihn nicht auf die leichte Schulter nehmen – denn Gesundheitsinformationen sind höchst sensible personenbezogene Daten. Kommt es hier zur Datenpanne, droht neben einem Bußgeld auch der Vertrauensverlust vonseiten der Patienten. Niemand möchte, dass diese intimen Informationen in falsche Hände gelangen.

Mindestanforderung beim Datenschutz in Arztpraxen

  • Führen Sie ein Verzeichnis Ihrer Verarbeitungstätigkeiten und Auftragsverarbeitung?

  • Dokumentieren Sie Ihre Datenschutzmaßnahmen?

  • Stellen Sie Patienten Datenschutzinformationen leicht einsehbar zur Verfügung – sowohl in der Praxis als auch auf Ihrer Webseite, sofern Sie eine betreiben?

  • Holen Sie sich die Einwilligung zur Datenverarbeitung stets schriftlich ein?

  • Haben Sie ein Löschkonzept erstellt?

  • Ab 20 Mitarbeitern ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtend, doch auch darunter müssen Sie Datenschutz sicherstellen.

  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig im Umgang mit Patientendaten?

  • Legen Sie in einem Notfallplan fest, wie Ihr Praxispersonal im Falle einer Datenschutzpanne reagieren soll?

Gemeinschaftspraxen vs Praxisgemeinschaften

Es sind einige besondere Datenschutzrechtlichen Anforderungen einer Gemeinschafspraxis oder Praxisgemeinschaft zu berücksichtigen.

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Gemeinschaftspraxis:

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  • Ärzt:innen gleicher oder verschiedener Fachrichtungen betreiben einen gemeinsamen Praxisstandort (örtliche Gemeinschaftspraxis). Ausnahmen: eine überörtliche Gemeinschaftspraxis, bei der es mehrere Praxisstandorte entweder innerhalb einer KV-Region oder KV-übergreifend gibt. Auch eine Teil-BAG lässt sich örtlich oder überörtlich gründen und betreiben.

  • Die Gemeinschaftspraxis teilt sich die Räumlichkeiten, Einrichtung, den Patient:innenstamm, die Patient:innenakten, medizinische Geräte und das Personal, etwa die MFA.

  • Die Gemeinschaftspraxis wirtschaftet zusammen. Sie teilt alle Einnahmen und Ausgaben der Arztpraxis, etwa Investitionen.

  • Ärzt:innen rechnen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab.

  • Es gibt eine Abrechnungsnummer, die alle nutzen.

  • Ärzt:innen haften gemeinschaftlich, wenn sie sich für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform entscheiden,

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Zusammengefasst: Die Gemeinschaftspraxis ist laut Definition organisatorisch, wirtschaftlich und juristisch eine Einheit. Alle Beteiligten sind eng in einem einzigen Unternehmen miteinander verknüpft. Sie haben gemeinsame Rechte und Pflichten, tragen die Risiken des Unternehmens zusammen, profitieren aber auch gemeinsam von den Vorteilen und Chancen.

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Praxisgemeinschaft:

​Wie bei der Gemeinschaftspraxis schließen sich bei der Praxisgemeinschaft mehrere Ärzte mit gleichen oder unterschiedlichen Fachgebieten zusammen.

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  • Die Praxisgemeinschaft nutzt in der Regel die Praxisräume, medizinischen Geräte und das Personal gemeinsam – sie arbeitet also organisatorisch zusammen.

  • Alle Ärzt:innen üben jedoch getrennt und unabhängig voneinander ihren ärztlichen Beruf aus. Jede:r führt eine eigene „Arztpraxis“ und tritt unter eigenem Namen auf.

  • Der Patient:innenstamm sowie die Patient:innenakten sind ebenfalls getrennt – jeder Ärzt:in hat eigene Patient:innen und behandelt diese.

  • Jede:r Ärzt:in rechnet separat mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Sie arbeiten daher wirtschaftlich getrennt.

  • Auch die Haftung ist bei einer Praxisgemeinschaft getrennt.


Zusammengefasst: Ärzt:innen in einer Praxisgemeinschaft arbeiten laut Definition zwar organisatorisch zusammen, aber wirtschaftlich und juristisch getrennt voneinander. Aus rechtlicher Sicht besteht die Praxisgemeinschaft aus mehreren unabhängigen Arztpraxen. Somit trägt jede:r Ärzt:in ein eigenes unternehmerisches Risiko.

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